Satzung - Soldatenkameradschaft-Herbram

Soldatenkameradschaft Herbram 1871 e.V.
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Satzung
§ 2 Aufgaben, Zweck und Geschäftsjahr

Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

a) der Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz

b) getreu der Überlieferung die Liebe und Treue zur Heimat zu erhalten und durch Pflege echter Kameradschaft in Freud und Leid den Gemeinschaftsgeist zu beleben und zu fördern

c) die Erhaltung und Pflege von Gedenkstätten und Ehrenmalen sowie deren Ausschmückung an besonderen Gedenktagen (Volks-trauertag), Kranzniederlegungen, etc.

d) ehrenhaftes Gedenken der Toten und Vermissten aller Kriege durch würdige Gedenkfeiern

e) Förderung der Kriegsgräberfürsorge durch Straßensammlungen, Sammlungen und Spenden bei Gemeinschaftsveranstaltungen sowie Besuche von Kriegsgräberstätten

f) alle Veranstaltungen der Soldatenkameradschaft werden als echtes Volks- und Heimatfest gefeiert
Die Kameradschaft ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Organmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder ehemalige Soldat ohne Rücksicht auf seinen innegehabten Dienstgrad oder seine ehemalige Dienststellung werden. Ebenso kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Mitglied werden, soweit sie den Aufgaben und Zwecken des Vereines dienen will.

Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Sie müssen sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger kameradschaftlicher Achtung und sind bereit, soldatische Traditionen zu pflegen und zu fördern.


§ 4 Aufnahme neuer Mitglieder

Das Gesuch um Aufnahme in die Kameradschaft ist schriftlich oder
mündlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet auch über die Aufnahme.


§ 5 Beitragsentrichtung

Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren erhoben. Wer hieran nicht teilnimmt, ist verpflichtet, seinen Beitrag spätestens bis zu 1. Juli eines jeden Jahres auf das Konto der Kameradschaft einzuzahlen oder beim Kassierer zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt bzw. geändert.

§ 6 Austritt

Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem geschäftsführenden Vorstand zugestellt werden. Ausscheiden-de Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf geleistete Beiträge. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod.


§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden:

a) bei schwerem Verstoß gegen Ziele, Satzung oder Beschlüsse der Kameradschaft

b) bei schuldhafter Nichtzahlung des Jahresbeitrages

Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Gegen den vom Vorstand der Kameradschaft mitgeteilten Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen vier Wochen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Bei Austritt oder Ausschluss ist Kameradschaftseigentum zurückzugeben.


§ 8 Anzugsordnung
Als Anzug bei Umzügen, Märschen und anderen Veranstaltungen wird von allen Mitgliedern in der Regel getragen:

dunkler, möglichst schwarzer Anzug

schwarze Schuhe, weiße Handschuhe

weißes Hemd mit Vereinskrawatte

Der Vorstand kann auch eine Änderung der Anzugsordnung anordnen.


§ 9 Wahl zum Vorstand

Die Wahl des Vorstandes erfolgt namentlich und für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes ist einem beson-deren Wahlgang zu bewirken. Die Wahl erfolgt durch Erheben der Hand. Entscheidend ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei mehr als 1 Wahlvorschlag ist geheime Wahl durchzuführen.

Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die zweite Wahl. Endet die zweite Wahl ebenfalls mit Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.

Soweit vorstehende Regelung zur Wahl nicht entgegensteht, muss geheim gewählt werden, sobald 1/4  der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragen.
Zur Durchführung der Wahl ist ein Vereinsmitglied als Wahlleiter zu benennen. Zwei weitere Mitglieder stehen ihm als Stimmenzähler bei geheimer Wahl zur Seite.

Mitglieder, die durch entschuldigtes Fernbleiben der ordentlichen
Generalversammlung nicht zugegen sind, können gewählt werden, wenn der Versammlung ein schriftlicher Antrag des Betreffenden vorliegt, sich der Wahl zu stellen.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. 1. Vorsitzender (Oberst)
2. 2. Vorsitzender, Stellvertreter (Hauptmann)
3. 1. Kassierer
4. 1. Schriftführer
5. 1. Adjutant
6. 2. Adjutant
7. Fähnrich
8. zwei Fahnenoffiziere
9. sämtliche Ehrenvorstandsmitglieder

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschäftsführender Vorstand ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist gesamt handlungsberechtigt. Der
erweiterter Vorstand ist berechtigt zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Ebenfalls hat der erweiterte Vorstand das Recht, aus Termingründen wichtige Entscheidungen, ohne Einberufung der Generalversammlung, zu treffen. Des Weiteren ist der erweiterte Vorstand berechtigt, beratende Mitglieder aus den Reihen der Mitglieder zu ernennen.

Aus besonderen Anlässen (Kameradschaftsfest, Jubiläen, etc.) kann ein Ausschuss gebildet werden. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit in der Versammlung abgestimmt.
Sollte ein Vorstandsmitglied an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein, ist es verpflichtet, einen Vertreter zu beauftragen.


§ 10 Veranstaltungen

Folgende Veranstaltungen werden von der Kameradschaft im Laufe des Jahres durchgeführt:

Generalversammlung (1. Quartal des Geschäftsjahres)

Gedenkfeier anlässlich des Volkstrauertages

z. Zt.: Aufsetzen des Maibaumes auf dem Dorfplatz

z. Zt.: Aufstellen eines Adventsbaumes auf dem Dorfplatz

Außerdem nimmt die Kameradschaft auf Einladung an Festen befreundeter Vereine und sonstiger Institutionen sowie am Bezirksverbandsfest teil.


§ 11 Sitzungen und Versammlungen

Die Mitglieder werden zur General- und Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Der Generalversammlung obliegt:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberich-tes sowie Entlastung des Vorstandes

b) die Wahl des Vorstandes

c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

d) Aufgaben des / der kommenden Jahre / s

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, zu denen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederver-sammlung erforderlich ist. Die Generalversammlung ist beschluss-fähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

f) Auflösung  -  Aufhebung

Den Vorsitz der Versammlung führt der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. In Ausnahmefällen kann vom Vorstand ein Versamm-lungsleiter eingesetzt werden. Sitzungen des Vorstandes der Kamerad-schaft ruft der 1. Vorsitzende ein, wenn es die Belange der Kamerad-schaft erfordern. Außerordentliche Mitgliederversammlungen bzw. Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden.

Der Schriftführer führt bei den Versammlungen Protokoll. Die Protokol-le werden vom Protokollführer unterzeichnet.

Einmal jährlich ist eine Gesamtprüfung der Kasse und der Bücher vor-zunehmen. Die Prüfer erstatten in der Generalversammlung den Mit-gliedern Bericht. Im Falle der Vereinsauflösung haben die Kassenprüfer das Amt der Liquidation nach dem BGB zu übernehmen.


§ 12 Jubiläum eines Mitglieds

Die Ehrung eines Mitglieds erfolgt bei 10-,  25-, 40-, 50-, 60- und 70-jähriger Mitgliedschaft.


§ 13 Todesfall

Der Todesfall eines Mitglieds ist von den Angehörigen an den 1. Vorsit-
zenden zu melden. Der Verein nimmt mit Fahne und Kranz an der Trauerfeier teil. Wenn möglich wird auch bei auswärtigen Vereinsmit-gliedern an der Beerdigung teilgenommen.


§ 14 Auflösung der Kameradschaft

Der Antrag auf Auflösung der Kameradschaft muss von 1/4 der Mitglie-der gestellt werden, solange noch 10 Mitglieder gegen die Auflösung sind, ist der Verein unauflöslich. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Lichtenau, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Ortes Herbram zu verwenden hat.
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